SATZUNG

des

Badminton Sportverein Einheit Greifswald e.V.

 vom  13.06.1990

beschlossene Änderungen

04.11.1991

07.06.1995

20.01.1999

24.01.2005

§ 1    Name und Sitz

 

1.       Der Verein führt den Namen „Badminton Sportverein Einheit Greifswald e.V.“, nachfolgend BSV genannt und hat seinen Sitz in Greifswald.

2.       Der BSV ist beim Amtsgericht Greifswald unter der Nr. 31 im Vereinsregister eingetragen.

3.       Er ist Mitglied des Stadtsportbundes der Hansestadt Greifswald e.V. und des Badminton Verbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

4.      Der BSV übernimmt die Rechte und Pflichten der ehemaligen Sektion Federball der BSG Einheit Greifswald.

 

§ 2   Zweck

 

Die Ziele und Aufgaben des BSV bestehen in der

a.      Pflege und Förderung des Badmintonsports.

b.      Förderung talentierter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener nach leistungs-sportlichen Prinzipien.

c.      Teilnahme am ordentlichen Punkt- und Wettspielbetrieb.

d.      Pflege und Förderung des Freizeit- und Seniorensports.

e.      Förderung der sportlichen Betätigung zur Gesundheitsvorsorge.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

 

1.       Der BSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.       Der BSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3.       Mittel des BSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.       Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch auf tatsächlich erfolgte Auslagen auf Nachweis.

5.       Der BSV wirkt als demokratische, selbständige Vereinigung, die sich zur Olympischen Idee bekennt. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4  Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

1.      Als Mitglied des  Stadtsportbundes der Hansestadt Greifswald e.V. und des Badminton Verbandes Mecklenburg-Vorpommern kann der BSV die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben. Er kann sich mit anderen Vereinen dauerhaft zusammenschließen oder für den Spielbetrieb Wettkampfgemeinschaften bilden.

2.      Der BSV und regelt seinen Geschäftsbetrieb nach der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen seiner Organe selbständig.

 

§ 5  Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des BSV kann jede natürliche Person werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch eigenhändige Unterschrift bekennt. Für Minder- jährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2.      Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung Diese davon zu unterrichten. Die Zahlung der Beiträge und Gebühren regelt die Beitragsordnung.

3.      Die Mitglieder handeln eigenverantwortlich. Der BSV haftet in keiner Weise für Schäden, die Vereinsmitglieder Dritten oder auch sich selbst zufügen und haftet nicht für Verbindlichkeiten seiner Mitglieder.

4.      Es wird unterschieden zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft. Außerordentliche Mitglieder können korrespondierende, unterstützende, passive oder Ehrenmitglieder sein. Für besondere Verdienste um die Entwicklung des Vereins kann Einzelpersonen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Genaueres hierzu regelt die Beitragsordnung.

5.      Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 6  Rechte

 

Die Mitglieder können

a.      an den Beratungen und Veranstaltungen des Vereines teilnehmen.

b.      an den Beratungen des Vorstandes teilnehmen, wenn Sie dazu eingeladen werden. 

c.      die vom Verein geschaffenen Übungs- und Trainingszeiten nach den hierfür geltenden Regelungen nutzen.

d.      Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen benutzen.

e.      entsprechend ihres Stimmrechts zur  Mitgliederversammlung Beschlüsse einbringen, Anträge stellen und darüber abstimmen lassen.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder ab der Volljährigkeit (18 Jahre).

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 7  Pflichten

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a.      diese Satzung und die Richtlinien der in § 4 Abs.1 dieser Satzung genannten Organisationen anzuerkennen und einzuhalten.

b.      nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

c.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und sich aktiv für deren Erfüllung einzusetzen.

d.      den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.

e.      an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftseinsätzen teilzunehmen.

f.       durch sein Verhalten das Ansehen des BSV stets zu wahren.

 

§ 8  Ende der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch

a.       schriftliche Austrittserklärung,

b.       Ausschluss,

c.       Tod.

 

2.      Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist  zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bei Austritt oder Ausschluss besteht nicht.

3.      Ein Mitglied kann wegen Vereinsschädigung oder satzungswidrigen Verhaltens, bei Verstoß gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitten, Anstand und Sportkameradschaft oder wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz zweifacher Mahnung vom Vorstand nach Anhörung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Ein Exemplar der Begründung ist dem Ausgeschlossenen auszuhändigen.

4.      Verbindlichkeiten gegenüber dem BSV bleiben vom Erlöschen der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 

§ 9  Organe

 

Die Organe des BSV sind

a.      die Mitgliederversammlung,

b.      der Vorstand

 

Für die Geschäftsführung und den Sportbetrieb können hauptamtlich Tätige beschäftigt werden.

 

§ 10  Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des BSV. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Tagesordnung muss mindestens den Geschäftsbericht, Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer enthalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine Einberufung erfolgt auch, wenn es mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2.      Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß § 6.

3.      Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen von ihm beauftragten Vertreter des Vorstandes, sofern die Mitgliederversammlung auf Antrag nichts Anderes beschließt.

4.      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung geschieht offen durch Hand erheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

5.      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefasst, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.

6.      Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftlichen Aushang mit einer Frist von 21 Wochentagen unter Beifügung der Tagesordnung. Beratungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Verhandlung gestellt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Sitzung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt worden sind. In besonders dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung von der Einhaltung der Frist absehen (ausgenommen Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins).

7.      Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und nach der Mitgliederversammlung für mindestens 14 Tage auszuhändigen ist. Einsprüche gegen das Protokoll haben unverzüglich, spätestens aber mit Ablauf des 14. Tages des Aushangs beim Vorstand zu erfolgen.

 

 

 

 

 

§ 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die ausschließliche Kompetenz der Mitgliederversammlung besteht in der

  1. Beschlussfassung zu dieser Satzung und über deren Änderung und Ergänzung.
  2. in der Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt personenbezogen und einzeln für ein bestimmtes Amt.
  3. in der Beschlussfassung zu den Beiträgen, der Änderung der Beitragsordnung sowie in der Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr.
  4. in der Beschlussfassung über Änderung des §2 (Zweck des Vereins), Erweiterung und Auflösung des BSV oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen.
  5. in der jährlichen Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie in der Genehmigung des Haushaltsvorschlages und der Beschlussfassung über die Verwendung der nicht aufgebrauchten Finanzmittel.
  6. in der Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  7. in der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

h.      in der Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  1. in der Bestätigung oder Ablehnung von Anträgen.

 

Die Mitgliederversammlung kann endgültig über die Neuaufnahme bzw. Ablehnung von durch den Vorstand abgelehnten Kandidaten beschließen.

 

§ 12  Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht gemäß § 23 BGB aus

a.      der/dem Vorsitzenden,

b.      dem/der Stellvertreter/in,

c.      dem/der Schatzmeister/in,

d.      dem/der Sportwart/in,

e.      dem/der Pressewart/in,

f.       sowie bis zu 2 weiteren Mitgliedern.

2.      Den geschäftsführenden Vorstand gemäß des § 26 BGB bildet

a.      die/der Vorsitzende,

b.      der/die Stellvertreter/in,

c.      der/die Schatzmeister/in.

3.      Der Vorsitzende, der Stellvertreter, sowie der Schatzmeister vertreten den BSV gerichtlich und außergerichtlich allein.

4.      Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die Rechtsvertretung des BSV verantwortlich. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, die Umsetzung der Beschlüsse zu organisieren und das gemeinsame Eigentum sorgfältig und gewissenhaft zu verwalten.

5.      Der Vorstand wird in der Regel für zwei Jahre gewählt. Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied. Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können während der Amtszeit abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung nicht ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können.

6.      Der Vorstand tritt in der Regel vierteljährlich zusammen oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder es verlangen. Das Treffen wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.      Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern in geeigneter Weise  bekannt zu geben.

8.      Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe des § 3 Abs.3+4 statt.

 

§ 13  Streitigkeiten

 

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kann eine Schlichtungsverhandlung in einer Vorstandssitzung unter Beteiligung der Streitenden durchgeführt werden.

Die Gründe für Streitigkeiten müssen mit der Verletzung der Satzung in Zusammenhang stehen.

 

§ 14  Kassenprüfer

 

1.      Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kassengeschäfte.

2.      Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3.      Die Kassenprüfer werden in der Regel alle 2 Jahre gewählt. Sie können während der Amtszeit abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung nicht ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können.

4.      Die Kassenprüfer sind  nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine unvermutet und bis ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen haben. Der Vorsitzende des Vereins ist vom Ergebnis zu unterrichten.

5.      Bei schweren Unregelmäßigkeiten ist durch den Vorstand sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 15  Auflösung des BSV

 

1.      Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 4/5 der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

2.      Im Falle der Auflösung des BSV  oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist ein Abschlussdokument anzufertigen und dem Amtsgericht Greifswald zu übergeben.

3.      Das Abschlussdokument ist durch alle erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu unterschreiben.

4.      Das verbleibende Eigentum ist nach Abzug aller Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der auf der Auflösungsversammlung mit beschlossen werden muss.

5.      Als vertretungsberechtigte Liquidateure sollen der Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt werden.

 

§ 16  Haftungsansprüche

 

Aus Entscheidungen des BSV können keine Ersatz- oder Haftungsansprüche hergeleitet werden.

 

§ 17  Erlöschen der Vermögensansprüche

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des BSV.

 

§18  Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§ 19  Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung wurde mit Änderungen von den Mitgliederversammlungen am 13.06.1990, am 04.11.1991, am 07.06.1995,am 20.01.1999 sowie am 24.01.2005 beschlossen. Sie gilt mit dem Tag der Hinterlegung beim Amtsgericht Greifswald.